Der Bundesgerichtshof entscheidet dass das
Verbraucherschutzurteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2001
bundesweit angewendet werden muss. Banken müssen sich auf enorme
Rückzahlungen einrichten
- BGH 09.04.2002 XI ZR 91/99 - Bürger kommen zu ihrem Recht
- Von Dr. Nicole Munk, Wirtschaftsjuristin -
Für
zehntausende geprellter Immobilienkäufer in Deutschland war der
09.04.2002 ein wichtiges Datum. An diesem Tag entschied der
Bundesgerichtshof – XI ZR 91/99 -, dass das Verbraucherschutzurteil des
Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2001 – C 481/99 – von den
deutschen Gerichten bundesweit angewendet werden muss. Der Europäische
Gerichtshof hatte - wir berichteten darüber in unserer Ausgabe vom 02.
Februar 2002 (Stadtzeitung Bad Nauheim: "Kämpfen für Rechte
geschädigter Käufer" Nr. 28, S. 29) im Dezember 2001 geurteilt, dass
Immobilienkäufer in der Europäischen Gemeinschaft ohne zeitliche
Begrenzung auch heute noch den Darlehensvertrag nach eigenem Ermessen
widerrufen können.
Nach drei Jahren Kampf folgen
der Europäische Gerichtshof und
der Bundesgerichtshof dem
Rechtsstandpunkt des
Prüfinstitutes Bad Nauheim und
seiner Interessengemeinschaft
geschädigter Immobilienkäufer!
Mit
aller Macht wollten die Banken seither verhindern, dass der
Bundesgerichtshof den europäischen Richterspruch für Deutschland
umsetzt. Wäre es nach den Bankenvertretern gegangen, dann hätten die
geprellten Kunden von den Banken gar keinen Schadensersatz erhalten,
sondern wären auf einen endlosen Prozess gegen die
Bundesrepublik Deutschland wegen Amtspflichtverletzung verwiesen
worden; die Banken wären auf diese Weise "fein raus". Mit gezielten
Publikationen aus Bankenkreisen sollte das Meinungsbild der obersten
Karlsruher Zivilrichter noch beeinflußt werden. Interessenverbände
der Banken übten Druck aus, um in letzter Sekunde das
Verbraucherschutzrecht doch noch zu kippen.
Doch daraus wurde nichts:
Der
Bundesgerichtshof führt in seiner Begründung vom 09.04.2002 aus, dass
die europäische Haustürgeschäfterichtlinie eine richtlinienkonforme
Auslegung des deutschen Haustürwiderrufsgesetzes gebiete. Aus dem
Juristendeutsch übersetzt heißt das nichts anderes, als dass das für
den Verbraucher günstigere europäische Recht Vorrang vor dem
allzu bankenfreundlichen deutschen Recht hat. Danach kommt es
jetzt auch nicht mehr darauf an, ob ein Darlehensvertrag in der Wohnung
oder am Arbeitsplatz abgeschlossen worden ist oder dort nur angebahnt
wurde. In beiden Fällen (Abschluss oder Anbahnung) kann der Kunde jetzt
seine Willenserklärung widerrufen. Die deutschen Gerichte legen also
das deutsche Recht unter Berücksichtigung des europäischen
Verbraucherschutzes für den geschädigten Käufer aus.
Das Prüfinstitut Bad Nauheim
hat für die Rechtsposition der
Anleger gekämpft! Ein voller Erfolg
für Anleger - und Verbraucherschutz.
Das
Prüfinstitut Bad Nauheim, das in derartigen Schadensfällen eng mit
einer auf diese Fälle spezialisierten Frankfurter Fachanwaltskanzlei
zusammenarbeitet und erfolgreich Interessengemeinschaften organisiert,
sieht sich in der eigenen, seit Jahren mit Nachdruck vertretenen,
Rechtsauffassung durch die obersten Richter in Luxemburg und Karlsruhe bestätigt.
Jetzt ist für die Banken Zahltag!
Geld und Zinsen fließen an
die Bürger zurück!
Tausenden Geschädigten bleibt jetzt
der Weg zum Insolvenzgericht erspart!
Der
Widerruf des Kunden macht den Darlehensvertrag unwirksam. An seine
Stelle tritt ein so genanntes Rückabwicklungsschuldverhältnis, das
vorsieht, die beiderseitig empfangenen Leistungen bzw. das Erlangte
zurückzugewähren. Für die Banken bedeutet dies jetzt ein schlechtes
Geschäft, weil sie den Rückzahlungsanspruch gegen den
Kunden verlieren und die Darlehen ausbuchen müssen. Außerdem müssen die Banken
alle Darlehensraten an den Kreditnehmer zurückerstatten. Für viele
Käufer sind die Urteile aus Luxemburg und Karlsruhe die Rettung in
letzter Minute; sonst wäre oft nur noch das
Verbraucherinsolvenzverfahren übrig geblieben. Für unsere Bürger, die
in der Mehrzahl ein Leben lang gearbeitet und gespart haben, würde das eine
sozial völlig unzuträgliche Situation bedeuten.
Jeder Käufer der eine derartigen Immobilie, ein "Fass
ohne Boden" gekauft hat, sollte prüfen, ob bei ihm die Anbahnung des
Vertragsschlusses in Gesprächen zu Hause oder am Arbeitsplatz begonnen
hatte. Wenn ja, stellt sich die Frage, ob die Banken oder die Makler den
Käufer eine Widerrufsbelehrung haben unterschreiben lassen. War die
Unterschrift formgerecht? War die Belehrung inhaltlich richtig? Von der
Beantwortung dieser Fragen hängt ab, ob und wie schnell die
Darlehensverträge aufgelöst werden können.
Zug-um-Zug
erhalten die Banken jetzt dasjenige zurück, was sie in den Jahren zuvor
ihren Kunden über die Immobilienvertriebe so nachdrücklich und mit
allen Methoden der Verkaufspsychologie als angeblich so erstrebenswert
empfohlen hatten: Die Mieteinnahmen aus der Vergangenheit, die
künftigen Mieteinnahmen und die Immobilien selbst. Die zweifelhaften
Immobilien und die finanzielle Unterdeckung aus den Mieten landen jetzt
wieder dort, wo die Probleme eigentlich geschaffen und in
Hochglanzbroschüren zur Täuschung der Käufer versteckt wurden: Bei
den Banken selbst.
Individuelle Überprüfung der Rechtslage
durch spezialisierte Fachanwälte bleibt notwendig!
Weil
das Juristendeutsch kompliziert ist, sollten betrogene Anleger
nicht unüberlegt handeln. Der Weg zu einer Befreiung aus
diesen Verträgen ist noch immer kein Spaziergang, so das Prüfinstitut Bad Nauheim. Keiner darf sich vorstellen, dass die
betroffenen Banken von selbst dazu übergehen, die
fehlgeschlagenen Verträge freiwillig rückabzuwickeln. In
den meisten Fällen haben die Banken entweder überhaupt keine Belehrung
über das Widerrufsrecht erteilt oder die Belehrung war inhaltlich
falsch. Dann bestehen gute Chancen für die geprellten Käufer, sich aus
diesen Verträgen zu befreien. Jetzt kommen die Bürger zu ihrem Recht!
Erschienen in der Sz BN am 12.04.2002.
Weiterführende Links:
Prüfinstitut GmbH - Rückabwicklung von Schrottimmobilien unter http://www.pruefinstitut.info
Fragebogen "Schrottimmobilien" (Pdf) und Hilfe für Immobiliengeschädigte