Der Weg aus der Schuldenfalle:
die Privatinsolvenz/ Verbraucherinsolvenz
Wer früher Schulden machte, war sozial ausgegrenzt, gesellschaftlich nicht geduldet oder zumindest ein Außenseiter. Heute ist das anders: Schulden zu haben oder sich zu verschulden ist nichts außergewöhnliches mehr. Im Gegenteil: Eigentlich kennt man kaum noch jemanden der nicht irgendwo Schulden hat, ob es die Eigentumswohnung oder das Reihenhaus ist welches auf Kredit gekauft wurde oder ein einfacher Ratenkreditvertrag. Der „Kauf auf Pump“ ist überall möglich und Gang und gebe.
Drei Millionen überschuldete Haushalte
Die Zahl der Schuldner wächst und wächst. Laut Ermittlungen der Bundesbank hat im Durchschnitt jeder Haushalt rund 40.000 Euro Schulden. Die laufenden Konsumentenkredite erreichen dabei ein Volumen von 195 Milliarden Euro. Drei Millionen Haushalte sind überschuldet, Tendenz steigend. Das bedeutet, dass das erwirtschaftete monatliche Einkommen hier nicht mehr ausreicht um die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Ist der Verschuldung erst einmal eingetreten, ist der eigenständige Weg aus der Schuldenfalle fast unmöglich. Neben steigenden Zinsen, werden die monatlichen fixen Ausgaben nicht weniger und das Gehalt erreicht auch nur selten einen Aufwärtstrend. Was bleibt ist die gesetzlich geregelte Möglichkeit der sog. Privatinsolvenz auch Verbraucherinsolvenz genannt.
Stufen der Verbraucherinsolvenz / Privatinsolvenz
Das außergerichtliche Verfahren
Die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung regelt u.a. das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dies ist ein mehrstufiges Verfahren. Die erste Stufe bildet zwingend ein außergerichtliches Verfahren. Der Schuldner muss in dieser Zeit versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erreichen. Zunächst ist erforderlich eine zur Schuldenberatung geeignete Person oder Stelle aufzusuchen. Geeignete Personen können Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater sein, geeignete Stellen sind die Schuldnerberatungsstellen, die von Trägern der freien Wohlfahrtsverbände oder den Kommunen eingerichtet wurden.
Kosten der außergerichtlichen Beratung
Kosten für die außergerichtliche Beratung entstehen dem Schuldner gewöhnlich nicht. Die Schuldnerberatungsstellen bieten ihre Tätigkeit für die Schuldner in der Regel kostenfrei an. Wird ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen, so kann der Schuldner die Mittel über das Beratungshilfegesetz anfordern. Die Bewilligung erfolgt über die Amtsgerichte.
Das gerichtliche Verfahren
Kommt diese außergerichtliche Einigung nicht zustande, so folgt das gerichtliche Verfahren, das wiederum zwei Abschnitte enthält. Im ersten Abschnitt versucht das Gericht eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erreichen. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens „ruht“ in dieser Zeit.
Unterlagen die der Schuldner dem Gericht vorlegen muss:
- Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch
- Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll
- Ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen, sowie eine Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind
- Ein Schuldenbereinigungsplan
Das Gericht stellt den beteiligten Gläubigern die Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Die Gläubiger müssen innerhalb eines Monats Stellung nehmen. Tun sie das nicht, so wird dies gewertet, als hätten sie dem Plan zugestimmt.
Scheitert der Versuch der gütlichen Einigung, so wird im zweiten Abschnitt das gerichtliche Insolvenzverfahren als sog. Verbraucherinsolvenzverfahren betrieben. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird wieder aufgenommen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist gegenüber dem Unternehmensinsolvenzverfahren ein vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen auch schriftlich durchgeführt werden kann. Anstelle des Insolvenzverwalters wird im vereinfachten Verfahren ein Treuhänder tätig.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens folgt die Wohlverhaltensperiode mit anschließender Restschuldbefreiung
Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, folgt eine siebenjährige Wohlverhaltensperiode. In dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommen (bei Alleinstehenden beträgt dieser Teil zurzeit 930 Euro) an einen Treuhänder abtreten. Der verteilt diese Beträge an die Gläubiger. Der Schuldner hat zusätzlich in dieser Zeit bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen. Nach Ablauf der Siebenjahresfrist kann die Restschuldbefreiung erfolgen. Dies bedeutet, dass das Gericht dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden erlässt, sofern keine Versagungsgründe vorliegen. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind lediglich die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern. Für Schuldner die bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, ist die Abkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre möglich.
Kosten des Verfahrens
Der Schuldner muss mit rund 1.500 Euro Kosten für Gericht und Treuhänder rechnen. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, so verringert sich dieser Betrag entsprechend.
Trotz dieser Möglichkeit sich seiner Schulden zu entledigen, sollte ein Umdenken der Gesellschaft wieder einkehren. „Geiz ist geil“ könnte eine der Devisen sein, aber nicht die einzige. Grundsätzlich sollte die Selbstverständlichkeit der Kreditaufnahme und Verschuldung wieder kritischer beäugt werden. Nicht selten beginnt der sorglose Umgang mit Geld bereits im Schulalter. Bedenke man bloß wie häufig bereits Jugendliche sich durch hohe Handy-Rechnungen verschulden oder Ratenkreditverträge aufnehmen. Laut Statistik sitzt bereits jeder zehnte Jugendliche zwischen 13 und 24 Jahren auf einem Schuldenberg von durchschnittlich 1550 Euro. Das sollte zum Nachdenken anregen. Mehr Aufklärung und bessere Vorbilder sind im Elternhaus, Schule und Politik zu fordern um zu einer besseren Zahlungsmoral der Deutschen zurückzufinden.
Zusammenfassung für Privatkonkurs:
1. Bemühen um außergerichtlichen Vergleich
2. Nach erfolglosen Bemühen ist ein Verfahren zur Schuldenbereinigung beim Amtsgericht zu beantragen
3. Scheitert das Schuldenbereinigungsverfahren, kommt es zum Insolvenzverfahren. Folge: Verteilung des pfändbaren Vermögens
4. Zahlung an Gläubiger, Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren, ggf. Verkürzung auf 5 Jahre
5. restliche Schuld wird erlassen.
Stadtzeitung Bad Nauheim Nr. 618 vom 14.11.2003
|