Studentenappartement als Kapitalanlage zum Wucherpreis - Nein Danke!
- Von Dr. Nicole Munk - Wirtschaftsjuristin
Die Stadtzeitung Bad Nauheim berichtete in ihrer Ausgabe vom 1. Februar 2002 über das Prüfinstitut Bad Nauheim, das
über sein Frankfurter Fachbüro geschädigte Immobilienkäufer auf dem Weg
zu einer Befreiung aus den Kredit- und Kaufverträgen unterstützt. Die
Trendwende in der obergerichtlichen Rechtsprechung, den
betrogenen/geschädigten Immobilienkäufern zu helfen, scheint weiter
anzuhalten.
So
hat z.B. das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Urteil
vom 21.01.2002 - 7 U 70/01 - die Zwangsvollstreckung aus einer
notariellen Schuldurkunde einer Sparkasse im Rahmen eines finanzierten
Immobilienkaufes für unzulässig erklärt. Der Käufer hatte dort aufgrund
der Vermittlung eines Immobilienmaklers ein Studentenappartement als
Kapitalanlage mit Vollfinanzierung der Sparkasse erworben. Grundlage
des Erwerbs war ein Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag, der auf
den Erwerb dieser Immobilie gerichtet war.
Dass
die Zwangsvollstreckung aus den üblichen, von der Kreditwirtschaft in
solchen Finanzierungsvereinbarungen verwendeten, notariellen
Formularverträgen (Grundschuldbestellungsurkunde nebst abstraktem
Schuldanerkenntnis bezüglich der Grundschuldsumme und der Zinsen; persönliche
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte
Privatvermögen) wegen Verstoßes gegen § 134 BGB, Art 1 § 1 RBerG und §§
305-309 BGB unzulässig ist, setzt sich inzwischen immer mehr als
herrschende Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung durch. Der
Kläger hatte die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde nebst
persönlichem Schuldversprechen unter Verwendung der in dem
Treuhandvertrag erteilten Vollmacht abgeben lassen. Auch der
Darlehensvertrag kam auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungs- und
Treuhandvertrages zustande.
Als
Zahlungsverzug eintrat, kündigte die Sparkasse das Darlehen, verlangte
die Darlehenssumme zurück und ging aus der notariellen Schuldurkunde
gegen den Kläger vor. Das Landgericht Kaiserslautern und das OLG
Zweibrücken gaben der Vollstreckungsgegenklage des betrogenen Käufers
in vollem Umfange statt (4 O 277/00; 7 U 70/01). Im Ergebnis konnte die
Sparkasse damit aufgrund der notariellen Schuldurkunde nur das
belastete Pfandobjekt verwerten, nicht aber auf das sonstige Vermögen
des Kunden zugreifen. Da half es auch nicht, dass sich die Sparkasse
darauf berufen wollte, dass der Kunde durch sein gesamtes
Verhalten die Verträge als gültig bestätigt. Das OLG Zweibrücken
urteilte ebenfalls eindeutig zugunsten des betrogenen Käufers. Die
materiell-rechtlichen Grundsätze über die Duldungs- und
Anscheinsvollmacht (Rechtsscheinhaftung) i.S.d. §§ 171 ff. BGB seinen auf
das Schuldanerkenntnis und die Unterwerfung in die sofortige
Zwangsvollstreckung nicht anwendbar. Vielmehr hätte der Kunde
zu notariellem Protokoll die Genehmigung ausdrücklich erklären müssen.
Da eine solche nicht vorlag, unterlag die Bank in beiden Instanzen.
Auch
das brandenburgische Oberlandesgericht hat - ähnlich wie der
Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11.10.2001 - III ZR 182/00
-mit seinem Urteil vom 15.01.2002 - 11 U 202/00 - erneut (in Ergänzung
zu seiner bisherigen Rechtsprechung - Urteil vom 01.11.2001 5 U 14/01)
die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Schuldurkunde für
unzulässig erklärt. Auch damit war das wirtschaftliche Überleben des
Bankkunden gerettet. Wieder lag der Fall einer
Geschäftsbesorgungsvereinbarung zu einem Immobilienerwerb mit
Treuhandabrede und Vollmacht vor und war die Erklärung über die
Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung nicht von dem
Erwerber, sondern von einem Bevollmächtigten abgegeben worden, dem die
Erlaubnis zur Rechtsberatung gefehlt hatte.
Das brandenburgische Oberlandesgericht fügte in seiner Urteilsbegründung
hinzu, dass es sei sich bewusst sei, dass die neueste Rechtsprechung derartige
Rechtsvorgänge im Zusammenhang mit Erwerbermodellen kritischer
beurteilen würde als in der früheren Praxis. Eine solche "Rückwirkung"
sei bei Urteilen aber grundsätzlich hinzunehmen.
Gelingt
es dem Käufer, auf diese Weise die Vollstreckung abzuwehren, so können
auf der zweiten Ebene dann auch Schadensersatzansprüche wegen
Falschberatung in Angriff genommen werden. In immer mehr Fällen gelingt
es, den Immobilienvertrieben und den Banken die Kenntnis von
Innenprovisionen nachzuweisen, die in manchen Fällen bis zu 18 %
betragen haben. Damit ist der Wissensvorsprung der Banken und die
fehlende Werthaltigkeit der Immobilie dokumentiert. Es empfiehlt sich
immer, solche Fälle auf den juristischen Prüfstand zu stellen.
Das
Prüfinstitut wird den Geschädigten weiterhin zur Seite stehen, um eine
optimale Beratung und Interessenvertretung zu gewährleisten. Wer
Klarheit schaffen will, ob auch er seinen Immobilienkaufvertrag
rückabwickeln kann, erhält unter der Internet-Adresse des
Prüfinstituts ( www.Pruefinstitut.info ) weiterführende Informationen.
Erschienen in der Sz BN am 01.03.2002